Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsHaben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß Paragraph 4, Absatz 5,) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.
(2)Absatz 2Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß Paragraph 25 a,) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Absatz eins, oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.Die nach Absatz 2, vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
(4)Absatz 4Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
(5)Absatz 5Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:Im Antrag gemäß Absatz 4, sind anzugeben:
1.Ziffer einsdie Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist;
2.Ziffer 2Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.
(6)Absatz 6Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Absatz 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
(7)Absatz 7Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:
1.Ziffer einsmit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;mit Ablauf der Frist gemäß Absatz 4,, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;
2.Ziffer 2mit Zurückziehung eines gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages;mit Zurückziehung eines gemäß Absatz 4, fristgerecht gestellten Antrages;
3.Ziffer 3mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Absatz 6, an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;
4.Ziffer 4mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.
(8)Absatz 8Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Ziffer eins und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:
1.Ziffer einsjedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;
2.Ziffer 2den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.
(9)Absatz 9Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die betreffenden Rechtsträger gemäß Absatz 2, haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 BstatG