§ 21 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen (zB nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE gemäß § 4 Abs. 5) heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgenommen worden sind.

(2) Die klassifikatorische Zuordnung der statistischen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, Arbeitsstätten, sonstige statistische Einheiten gemäß § 25a) ist von der Bundesanstalt von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Abs. 1 oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts oder der Regelungen über die klassifikatorische Zuordnung neu vorzunehmen. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, kann die Bundesanstalt über das Unternehmensserviceportal von den Unternehmen die Informationen über deren Haupt- und Nebentätigkeiten einholen, Rückfragen abwickeln und die klassifikatorische Zuordnung mitteilen (Dialogverfahren).

(3) Die nach Abs. 2 vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.

(5) Im Antrag gemäß Abs. 4 sind anzugeben:

1.

die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unrichtig ist;

2.

Informationen über den für die Zuordnung der betreffenden statistischen Einheit maßgebenden Sachverhalt.

(6) Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.

(7) Die von der Bundesanstalt vorgenommene klassifikatorische Zuordnung wird rechtswirksam:

1.

mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 4, wenn kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt wird;

2.

mit Zurückziehung eines gemäß Abs. 4 fristgerecht gestellten Antrages;

3.

mit Mitteilung der Bundesanstalt über die Änderung der klassifikatorischen Zuordnung gemäß Abs. 6 an den Rechtsträger der betreffenden statistischen Einheit;

4.

mit Einlangen der schriftlichen Zustimmung des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit zur klassifikatorischen Zuordnung bei der Bundesanstalt.

(8) Die Bundesanstalt hat über die klassifikatorischen Zuordnungen für die Durchführung von statistischen Erhebungen und für Zwecke gemäß Z 1 und 2 ein Register zu führen. Sie hat auf Verlangen unentgeltlich die ÖNACE-Zuordnung der Haupttätigkeiten der Unternehmen zu übermitteln:

1.

jedem bei Angabe des Firmennamens und der Adresse sowie der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisternummer oder der UID-Nummer, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird;

2.

den Bundes- und Landesbehörden, den Sozialversicherungsträgern und gesetzlichen Interessensvertretungen mit Firmennamen und Adresse, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten gemäß Z 2 kann auch gegen Ersatz der jeweils anfallenden Implementierungskosten durch Einräumung eines Online-Zugriffes auf das Register erfolgen.

(9) Die betreffenden Rechtsträger gemäß Abs. 2 haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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