§ 18 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Soweit auf Grund von staatsvertraglichen Verpflichtungen Ergebnisse von statistischen Erhebungen an internationale Einrichtungen weiterzuleiten sind, hat die Übermittlung im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen, sofern durch Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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