Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Statistische Zentralamt wird mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem Namen Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet.
(2)Absatz 2Der Bundesanstalt obliegt die Erbringung von Dienstleistungen wissenschaftlichen Charakters im öffentlichen Interesse. Sie ist nicht auf Gewinn orientiert.
(3)Absatz 3Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit. Die Bundesanstalt ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4)Absatz 4Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5)Absatz 5Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:Die Bundesanstalt ist vom ersten kaufmännischen Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1.Ziffer einsName der Bundesanstalt und Angabe des Anstaltszweckes;
2.Ziffer 2Name und Geburtsdatum des kaufmännischen Geschäftsführers und des fachlichen Leiters der Bundesanstalt sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis;
3.Ziffer 3Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
4.Ziffer 4der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlußstichtag.
(6)Absatz 6Das Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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