Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitung der Bundesanstalt hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Bundesanstalt zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat sie dem Wirtschaftsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bundesanstalt im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Bundesanstalt von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2)Absatz 2Der Jahresbericht, die Quartalsberichte, das mehrjährige Arbeits- und Budgetprogramm sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Wirtschaftsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 BstatG