(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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