Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91/1965, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1965,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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