§ 3 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Statistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;

2.

Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;

3.

Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken).

4.

Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;

5.

Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

6.

Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;

7.

Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;

8.

Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;

9.

Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;

10.

Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;

11.

Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;

12.

Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;

13.

Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

14.

Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;

15.

Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken;

16.

Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;

17.

Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;

17a.

Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;

18.

Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;

19.

Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;

20.

Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

a.

mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen und

b.

ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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