1.Ziffer einsStatistik: Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen;
2.Ziffer 2Masse: Summe der statistischen Einheiten, über die eine statistische Untersuchung gemacht wird;
3.Ziffer 3Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Art. 3 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken).Statistische Einheit: Grundbeobachtungseinheit gemäß Artikel 3, Ziffer 6, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 Sitzung 164 (im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken).
4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;
5.Ziffer 5Erstellung von Statistiken: Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse, Verbreitung und Bereithaltung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;
6.Ziffer 6Verlaufsstatistik: Statistik, bei der bestimmte Daten von statistischen Einheiten zu verschiedenen Zeitpunkten erhoben und so verarbeitet werden, daß zeitliche Veränderungen der Merkmale der Einheit feststellbar sind;
7.Ziffer 7Statistische Methode: Gesamtheit aller wissenschaftlich bestimmten Verfahren, nach denen empirische Zahlen gewonnen, dargestellt, verarbeitet, analysiert und für Schlußfolgerungen, Prognosen und Entscheidungen verwendet werden;
8.Ziffer 8Statistische Erhebung: Beschaffung von Daten zur Erstellung von Statistiken;
9.Ziffer 9Vollerhebung: Erhebung, bei der die Daten von allen statistischen Einheiten, die nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommen, erhoben werden;
10.Ziffer 10Stichprobenerhebung: Erhebung, bei der die Daten nur von einer Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten erhoben werden;
11.Ziffer 11Kontinuität der statistischen Erhebung: Häufigkeit der Datenerhebung;
12.Ziffer 12Periodizität der statistischen Erhebung: Zeitabstände der Datenerhebung;
13.Ziffer 13Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
14.Ziffer 14Betroffene: natürliche und juristische Personen, deren Merkmale erhoben werden;
15.Ziffer 15Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken;Vertrauliche personenbezogene und unternehmensbezogene Daten: personenbezogene und unternehmensbezogene Daten gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäischen Statistiken;
16.Ziffer 16Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;Statistikdaten: Daten, die im Zuge einer statistischen Erhebung bei einer Einrichtung angefallen sind, die auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder eines Bundesgesetzes zur Wahrnehmung von statistischen Aufgaben berufen ist;
17.Ziffer 17Verwaltungsdaten: Daten, die bei Stellen in Wahrnehmung von bundes- oder landesgesetzlich übertragenen Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind;
17a.Ziffer 17 aVerwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;
18.Ziffer 18Öffentliche Register: Register, die auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen der öffentlichen Einsicht unterliegen;
19.Ziffer 19Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;Organe der Bundesstatistik: die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und jene Bundesdienststellen, die durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder durch Bundesgesetz berufen sind, für Zwecke der Statistik Daten zu erheben und mit diesen Daten Statistiken zu erstellen;
20.Ziffer 20Unternehmen: Natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen
a.Litera amit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen undmit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen und
b.Litera bohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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