§ 31c BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesanstalt hat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:

1.

dem/der für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/in die für die Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlichen Informationen und

2.

dem/der jeweils für das Register gemäß § 38b FOG zuständigen Bundesminister/in jene Informationen, welche in Bezug auf die Mitwirkung gemäß § 31a und § 31b erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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