Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende EntscheidungDer Bundeskanzler und der jeweilige Bundesminister haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, Absatz eins bis 3 mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt aufzuheben sowie den ihren Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung
1.Ziffer einsvon einem unzuständigen Organ der Bundesanstalt getroffen wurde oder
2.Ziffer 2im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.
(2)Absatz 2Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.Die Organe der Bundesanstalt sind im Fall des Absatz eins, verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundeskanzlers und des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(3)Absatz 3Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe Parteistellung.
(4)Absatz 4Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 54 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 54 BstatG