Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 genutzten Bundesgebäude und Räumlichkeiten in Bundesgebäuden der Bundesanstalt zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Mietvertrages, der mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen ist.
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