Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten. Bei Anträgen gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins,, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des Paragraph 31 und des Paragraph 31 a, einzuhalten.
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