Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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