Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsSofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch VerordnungSofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, ist durch Verordnung
1.Ziffer einsdie Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen, soweit dies der Erhebungszweck zuläßt, und
2.Ziffer 2die Stichprobengröße entsprechend dem Erhebungszweck und unter Bedachtnahme auf landesstatistische Interessen festzulegen.
(2)Absatz 2Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist.Die Teilmasse der nach dem Gegenstand der Erhebung in Frage kommenden statistischen Einheiten ist entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen, sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Um eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen zu erzielen, ist bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben.
(4)Absatz 4Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.Bei Erhebungen gemäß „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 kann anstelle einer Stichprobenerhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden, wenn eine Stichprobenziehung auf Grund des damit verbundenen Aufwandes nicht zweckmäßig ist.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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