Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitung der Bundesanstalt hat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget sowie für die darauffolgenden vier Kalenderjahre das Vierjahresarbeitsprogramm und Vierjahresbudget dem Statistikrat vorzulegen.
(2)Absatz 2Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 24 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in § 23 Abs. 1 angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.Das Jahresarbeitsprogramm und das Vierjahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß Paragraph 24 und gemäß Absatz 3, zu erstellen. Sie haben jedenfalls die in Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Aufgaben und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 auch die vorgesehenen Methoden und Verfahren zu enthalten.
(3)Absatz 3Das Jahresarbeitsprogramm, Vierjahresarbeitsprogramm, Jahresbudget sowie das Vierjahresbudget sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personaleinsatz und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. In den Budgets sind vorrangig die Aufwendungen für die Gemeinschaftsstatistiken, gesetzlichen Statistiken und sonstige gesetzlich übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Abs. 1 vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.Der Statistikrat hat sich innerhalb von vier Wochen zu den gemäß Absatz eins, vorgelegten Arbeitsprogrammen und Budgets gegenüber der Leitung der Bundesanstalt zu äußern.
(5)Absatz 5Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Abs. 2 und Budgets gemäß Abs. 3 dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.Nach Befassung des Statistikrates hat die Leitung der Bundesanstalt bis Ende November die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 2 und Budgets gemäß Absatz 3, dem Wirtschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat die Leitung mitzuteilen, aus welchen wichtigen Gründen sie allfällige Empfehlungen des Statistikrates nicht Rechnung getragen hat.
(6)Absatz 6Die jährliche Vorschaurechnung gemäß § 40 Abs. 1 hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.Die jährliche Vorschaurechnung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, hat dem genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm zu entsprechen.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 28, BGBl. I Nr. 205/2021)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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