Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür den von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der Bundesanstalt und die Bundesanstalt ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 Zivilprozeßordnung). Die Bundesanstalt und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.Für den von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall der Bundesanstalt und die Bundesanstalt ihrerseits demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, Zivilprozeßordnung RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, Zivilprozeßordnung). Die Bundesanstalt und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(2)Absatz 2Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes von der Bundesanstalt Rückersatz begehren.Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er nach der Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes von der Bundesanstalt Rückersatz begehren.
(3)Absatz 3Hat die Bundesanstalt gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Bundesanstalt gemäß Absatz 2, Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4)Absatz 4Für die von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Bundesanstalt dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.Für die von Organen oder Dienstnehmern der Bundesanstalt oder von anderen Personen im Auftrag der Bundesanstalt in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Bundesanstalt dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, daß das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5)Absatz 5Hat die Bundesanstalt Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bundesanstalt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.Hat die Bundesanstalt Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 4, erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Bundesanstalt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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