§ 48 BstatG Errichtung des Wirtschaftsrates

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Bundesanstalt hat einen Wirtschaftsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

je ein Mitglied wird entsandt:

a)

vom/von der Bundesminister/in für Finanzen,

b)

vom/von der für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständigen Bundesminister/in,

c)

vom/von der für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesminister/in,

d)

vom/von der Bundesminister/in für Inneres und

e)

vom/von der für Angelegenheiten der Arbeit zuständigen Bundesminister/in.

3.

vier Mitglieder werden gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt (entsandt). Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates, wobei bei der Berechnung der Funktionsdauer von fünf Jahren vom 1. Jänner des Kalenderjahres des ersten Zusammentretens auszugehen ist. Der neu bestellte Wirtschaftsrat ist unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Wirtschaftsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(5) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 vom Bundeskanzler bestellt.

(6) Die Wirtschaftsratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder leitende Angestellte der Bundesanstalt sein.

(7) Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(8) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist.

(9) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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