§ 5 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Durch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,

1.

die in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder

2.

die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:

1.

Überprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;

2.

Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;

3.

Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;

4.

Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a;

5.

Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;

6.

Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;

7.

Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden;

8.

Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

erhoben wurden.

(4) Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.

(6) Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß § 3 Z 15. Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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