§ 5 BstatG Zulässigkeit der Anordnung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Erhebungen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDurch Verordnung darf eine Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten nur über jene Gegenstände angeordnet werden,
    1. 1.Ziffer einsdie in einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oderdie in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder
    2. 2.Ziffer 2die in der Anlage I zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.die in der Anlage römisch eins zu diesem Bundesgesetz angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:In den Fällen des Absatz eins, ist die Anordnung der Erhebung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten durch Verordnung im Übrigen nur dann zulässig, wenn dies für einen der folgenden Zwecke unerlässlich ist:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung der Erfüllung der Auskunftspflicht;
    2. 2.Ziffer 2Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften;
    3. 3.Ziffer 3Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (§ 6) erfolgt;Zusammenführung von Daten über dieselbe statistische Einheit bei einer statistischen Erhebung, die auf verschiedene Arten (Paragraph 6,) erfolgt;
    4. 4.Ziffer 4Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß § 25a;Erstellung, Ergänzung und Berichtigung des Registers gemäß Paragraph 25 a, ;,
    5. 5.Ziffer 5Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2;Erstellung von Verlaufsstatistiken auf Grund einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2;
    6. 6.Ziffer 6Sicherstellung der Prüftätigkeit internationaler Organe, die von diesen auf Grund eines völkerrechtlich verbindlichen internationalen Rechtsaktes vorgenommen werden kann;
    7. 7.Ziffer 7Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, erhoben werden;Entlastung der Respondenten bei wiederholten zeitnahen statistischen Erhebungen in der Art der Befragung über die gleichen Erhebungsmerkmale, soweit keine personenbezogenen Daten im Sinn der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1, erhoben werden;
    8. 8.Ziffer 8Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
  3. (3)Absatz 3Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1. Gleiches gilt für Daten, die für ZweckeDie Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben durch Verordnung ist unzulässig. Die personenbezogene Erhebung derartiger Daten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung durch Bundesgesetz oder durch einen Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Gleiches gilt für Daten, die für Zwecke
    1. 1.Ziffer einsdes Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
    erhoben wurden.
  4. (4)Absatz 4Weiters darf durch Verordnung die personenbezogene Erhebung von Verwaltungsdaten, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Weitergabebeschränkung unterliegen, nicht angeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
  6. (6)Absatz 6Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß § 3 Z 15. Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.Die personenbezogen und unternehmensbezogen erhobenen Daten gelten für die Organe der Bundesstatistik als vertrauliche Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Statistik notwendigen Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Datenschutz-Grundverordnung für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BstatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BstatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BstatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BstatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BstatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 BstatG
§ 6 BstatG