§ 6 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

4.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

5.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

6.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);

7.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);

8.

Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;

9.

Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;

10.

Befragung der Auskunftspflichtigen.

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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