Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:Sofern in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sowie Paragraph 24,, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Ziffer eins, angeordnet werden:
1.Ziffer einsBeschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (Paragraph 3, Ziffer 18,);
2.Ziffer 2Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (Paragraph 3, Ziffer 17 a,);
3.Ziffer 3Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17,);
4.Ziffer 4Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);Beschaffung von Statistikdaten (Paragraph 3, Ziffer 16,);
5.Ziffer 5Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
6.Ziffer 6Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
7.Ziffer 7Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
8.Ziffer 8Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
9.Ziffer 9Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
10.Ziffer 10Befragung der Auskunftspflichtigen.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Ziffer eins und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Ziffer 3,), Statistikdaten (Ziffer 4,) sowie der Daten gemäß Ziffer 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Ziffer 5,) und der durch Befragung erhobenen Daten (Ziffer 10,) die Bundesanstalt.
(2)Absatz 2Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3)Absatz 3Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Absatz eins, vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.
(4)Absatz 4Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.Soweit die Einsicht in ein Register gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß Paragraph 25 a, ein derartiges berechtigtes Interesse.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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