Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 BstatG