Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.
(3)Absatz 3Der Bundesanstalt werden die Kosten
1.Ziffer einsfür die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs. 5 undfür die Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 sowie für die in Anlage römisch II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31. Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Absatz 5, und
(4)Absatz 4Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:Die Kostenersätze gemäß Absatz 3, haben zu leisten:
1.Ziffer einsfür Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs. 3 Z 1 hinausgehen;für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Absatz 3, Ziffer eins, hinausgehen;
2.Ziffer 2für Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;für Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
3.Ziffer 3für die Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 der Bundeskanzler.für die Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins, der Bundeskanzler.
(5)Absatz 5Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2023 jährlich 56,391 Millionen Euro. Im Jahr 2024 beträgt der Pauschalbetrag anstatt 56,391 Millionen Euro 63,481 Millionen Euro.
(6)Absatz 6Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes jährlich einen Pauschalbetrag
1.Ziffer einsfür die Führung des Unternehmensregisters (§ 25) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro undfür die Führung des Unternehmensregisters (Paragraph 25,) im Jahr 2014 in der Höhe von 350 000 Euro und
2.Ziffer 2für die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (§ 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Eurofür die technische Führung der Informationsverpflichtungsdatenbank (Paragraph 6, des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) im Jahr 2014 in der Höhe von 90 000 Euro
zu leisten; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%.
(7)Absatz 7Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.Die Bundesanstalt hat Anspruch auf einen jährlichen pauschalen Kostenersatz für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 31 a, ab dem Jahr 2022 in der Höhe von 505.000 Euro; in den Folgejahren zuzüglich einer Valorisierung von 3%. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin zu leisten.
(Anm.: 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(9)Absatz 9Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.
(10)Absatz 10Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.Für Leistungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz eins, ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.
(11)Absatz 11Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist unzulässig.
(12)Absatz 12Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.
(13)Absatz 13Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.Die gemäß Absatz 6, in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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