Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
(2)Absatz 2Der kaufmännische Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluß eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Jänner 2000 in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesanstalt eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2000 abzuschließen, zu führen.
(3)Absatz 3Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß § 56 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf die Bediensteten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. § 56 Abs. 2 findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.Bis 31. Dezember 2000 sind neu eintretende Bedienstete der Anstalt, ausgenommen die leitenden Angestellten, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu behandeln. Paragraph 56, Absatz 2, findet auf diese Bediensteten sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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