§ 37 BstatG Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Leitung

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leitung der Bundesanstalt besteht aus dem Leiter für die Wahrnehmung der fachstatistischen Angelegenheiten (fachlicher Leiter) und dem Geschäftsführer für die übrigen Angelegenheiten der Bundesanstalt (kaufmännischer Geschäftsführer). Sie können die Bezeichnung Generaldirektor mit dem Zusatz des jeweiligen Aufgabenbereiches führen.

(2) Auf die Bestellung des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Sie sind durch den Bundeskanzler auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung zum fachlichen Leiter und zum kaufmännischen Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(4) Der fachliche Leiter und der kaufmännische Geschäftsführer können unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Bundesanstalt aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt gegenüber dem Bundeskanzler erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und des Statistikrates zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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