Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2)Absatz 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3In dringenden Fällen kann schriftlich, telegraphisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne daß der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen dieses Verfahren widerspricht.
(4)Absatz 4Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluß zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im Rundlaufverfahren nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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