§ 63 BstatG Errichtung

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.
  2. (2)Absatz 2Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
    1. 1.Ziffer einsaus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);
    2. 2.Ziffer 2aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;
    3. 3.Ziffer 3aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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