§ 63 BstatG Errichtung

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt entsprechend den Fachgebieten der Bundesstatistik Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

1.

aus Vertretern der fachlich betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerien, Rechnungshof, Ämter der Landesregierungen, Oesterreichische Nationalbank, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, Österreichischer Landarbeiterkammertag, Österreichischer Städtebund, Österreichischer Gemeindebund);

2.

aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;

3.

aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 werden von der betreffenden Stelle entsandt, die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 vom fachlichen Leiter der Bundesanstalt bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.

(4) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat und zur Wirtschaftskurie endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt durch die entsendende Stelle, der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 durch den fachlichen Leiter der Bundesanstalt und der Mitglieder der Wirtschaftskurie durch den Bundeskanzler.

(5) Den Vorsitz in den Fachbeiräten führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt oder ein von ihm bestimmter Bediensteter der Bundesanstalt.

(6) Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung „Kommerzialrat für die Statistik“ zu führen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 BstatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BstatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 BstatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 BstatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 BstatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BstatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 BstatG
§ 64 BstatG