(1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und vom Österreichischen Statistischen Zentralamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesanstalt über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundesanstalt zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.
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