§ 9 BstatG Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 9.Paragraph 9,

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet: Bei einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, oder einer Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

  1. 1.Ziffer einsZur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
  2. 2.Ziffer 2Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.Nur wenn dies in der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
  3. 3.Ziffer 3Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.Die Verantwortlichen für die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Ziffer 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß Paragraph 4, verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 BstatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BstatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 9 BstatG


Entscheidungen zu § 9 BstatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 BstatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 BstatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BstatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 BstatG
§ 10 BstatG