Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.Die Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, die die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsehen, ist der Datenschutzrat zu hören.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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