Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß Paragraph 25 a, benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
1.Ziffer einsdie Merkmalsdefinitionen,
2.Ziffer 2auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
3.Ziffer 3welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.
(2)Absatz 2Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß § 3 Z 18, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 4 eingeräumt werden.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, hat unentgeltlich und auf elektronischem Datenträger zu erfolgen, wenn die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Auf die öffentlich zugänglichen Daten von Registern gemäß Paragraph 3, Ziffer 18,, die in elektronisch lesbarer Form geführt werden, ist dem Organ der Bundesstatistik der Online-Zugriff einzuräumen. Ein On-Line-Zugriff auf personenbezogene Verwaltungsdaten darf dem Organ der Bundesstatistik nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung oder einer Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, eingeräumt werden.
(3)Absatz 3Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß § 4 und für Zwecke gemäß § 25a zulässig.Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist nur nach Maßgabe der Anordnungen gemäß Paragraph 4 und für Zwecke gemäß Paragraph 25 a, zulässig.
(4)Absatz 4Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.Bei der Einrichtung und Änderung von öffentlichen Registern, die Daten in elektronisch lesbarer Form enthalten oder enthalten werden, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß Paragraph 25 a, relevant sein können, ist auch auf die Erfordernisse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.Die registerführenden Stellen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2) und die Inhaber der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß Paragraph 25 a, erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.
(6)Absatz 6Die Verpflichtung zur Übermittlung von Verwaltungs- und Statistikdaten besteht für die gesetzlichen Interessensvertretungen und für die Oesterreichische Nationalbank nicht, wenn dadurch deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt werden könnten.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 BstatG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BstatG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 BstatG