Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 und 2 neben den Grundsätzen gemäß § 14 Abs. 1 insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten: Die Bundesanstalt hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 neben den Grundsätzen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, insbesondere noch folgende Grundsätze zu beachten:
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