Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, bleibt unberührt.Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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