§ 23 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:

1.

die Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß § 4 angeordnet sind;

2.

die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der §§ 19 und 30;

3.

die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;

4.

die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß § 18;

5.

die klassifikatorische Zuordnung gemäß § 21;

6.

die Beratung gemäß § 13;

7.

die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;

8.

die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß § 65 Abs. 1;

9.

die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben;

10.

der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß §§ 31 bis 31c;

11.

Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d.

(2) Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.

(3) Die Bundesanstalt ist weiters zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.

(4) Die Bundesanstalt darf eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nur eingehen, wenn hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die in anderen Bundesgesetzen und Rechtsakten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Statistik bleiben unberührt.

(6) Die Tätigkeiten der Anstalt auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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