§ 14 BstatG (Bundesstatistikgesetz 2000), Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen - JUSLINE Österreich
§ 14 BstatG Allgemeine Grundsätze der Erstellung von Statistiken, Erstellung von Erhebungsunterlagen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsOrgane der Bundesstatistik haben bei der Erstellung von Statistiken den Grundsätzen der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der Erheblichkeit, der Kostenwirksamkeit und der Transparenz zu folgen und eine möglichst hohe Kohärenz aller Statistiken anzustreben.
(2)Absatz 2Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.Bei der Erstellung der Unterlagen für Erhebungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf eine möglichst geringe Belastung und auf die Besonderheiten der zu Befragenden (zB Branche, Betriebsgröße) Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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