§ 65 BstatG Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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