§ 31a BstatG Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
    1. 1.Ziffer einsbei Einräumung des Online-Zugangs gemäß § 31 Abs. 3 und 4 § 31 sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 Paragraph 31, sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
      1. a)Litera aan die Stelle der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 7 bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;an die Stelle der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      2. b)Litera ban die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 31 Abs. 7 und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG;an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG;
      3. c)Litera can die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß § 38b FOG freigegebenen Daten der Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG („Registerforschungsdaten“);an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß Paragraph 38 b, FOG freigegebenen Daten der Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG („Registerforschungsdaten“);
      4. d)Litera dan die Stelle der Erforderlichkeit gemäß § 31 Abs. 9 tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 FOG;an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 9, tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      5. e)Litera ewissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
    2. 2.Ziffer 2die Datensicherheitsmaßnahmen des § 31 Abs. 4 eingehalten werden;die Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 31, Absatz 4, eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
      1. a)Litera amit Registerforschungsdaten (Z 1 lit. c) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 2d Abs. 1 und 2 Z 3 FOG eingehalten werden;mit Registerforschungsdaten (Ziffer eins, Litera c,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, FOG eingehalten werden;
      2. b)Litera bmit externen Datenbeständen (§ 31 Abs. 5 Z 2) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 5 eingehalten werden;mit externen Datenbeständen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, eingehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 3 geprüft werden;Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, und 3 geprüft werden;
    5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 4 sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowieErgebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 4, sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
    6. 6.Ziffer 6nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Z 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Art. 12 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Ziffer 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.
  2. (2)Absatz 2Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Abs. 1 Z 6 diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  3. (3)Absatz 3§ 31 Abs. 13 und 14 sowie § 38b Z 2 FOG sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 31, Absatz 13 und 14 sowie Paragraph 38 b, Ziffer 2, FOG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (Absatz 44) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß § 2b Z 12 FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Abs. 1 nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Absatz eins, nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 31, Absatz eins und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31a BstatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31a BstatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31a BstatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31a BstatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31a BstatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BstatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 BstatG
§ 31b BstatG