§ 52 BstatG

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung der Bundesanstalt in ihrer wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind der Bundesanstalt gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit des Statistikrates gemäß § 47 und die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers und der Bundesminister bleiben unberührt.

(2) Der Wirtschaftsrat kann von der Leitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt die Leitung der Bundesanstalt die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt fünf Wirtschaftsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Bundesanstalt, soweit sie nicht dem Statistikgeheimnis unterliegen sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Wirtschaftsrat hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn das Wohl der Bundesanstalt es erfordert.

(5) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses;

2.

Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Bundesanstalt und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;

3.

Beschlußfassung über die mehrjährigen Gesamtplanungen sowie der Arbeitsprogramme und Budgets (§ 39) sowie der Kostenersätze (§ 32);

4.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Bundesanstalt;

5.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Bundesanstalt;

6.

Erlassung einer Geschäftsordnung für den kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluß von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;

7.

Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des kaufmännischen Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;

8.

Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;

9.

Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an den kaufmännischen Geschäftsführer, den fachlichen Leiter und an leitende Angestellte;

10.

Beschlußfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

11.

Entlastung des kaufmännischen Geschäftsführers.

(6) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß Abs. 5 Z 2 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Bundesanstalt während des Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Wirtschaftsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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