(1) Die Bundesanstalt hat neben der Veröffentlichung gemäß § 19 Abs. 1 die Hauptergebnisse der Statistiken der Öffentlichkeit auch über das Internet bereitzustellen. Die Bereitstellung über das Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt – vorbehaltlich § 19 Abs. 1 – auch für Statistiken gemäß § 23 Abs. 2, sofern der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Abschluss der Statistik die Veröffentlichung nicht selbst vornimmt.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesanstalt die Detailergebnisse der Statistiken über eine geeignete elektronische Datenbank gegen Vereinbarung eines angemessenen Kostenersatzes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Bundesanstalt hat von den Ergebnissen der statistischen Erhebungen den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu informieren und gleichzeitig für deren Veröffentlichung in geeigneter Weise zu sorgen.
(4) Die Übermittlung von Ergebnissen statistischer Erhebungen gemäß § 18 an internationale Einrichtungen ist von der Bundesanstalt zu dokumentieren. Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zum ehestmöglichen Zeitpunkt zugänglich zu machen.
(5) Bei den Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 4 ist § 19 Abs. 2 und 3 zu beachten.
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