§ 13 BstatG Befassung bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

BstatG - Bundesstatistikgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen von Bundesministern, die Auswirkungen auf Aufgaben der Bundesstatistik haben können, ist der fachliche Rat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einzuholen; dieser ist kostenlos zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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