Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.Die Bundesministerien können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 Statistiken erstellen, soweit das Erhebungsmaterial im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Ressorts anfällt und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch der betreffenden Bundesministerien bestimmt sind.
(2)Absatz 2Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Abs. 1 sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.Die Ergebnisse der Statistiken gemäß Absatz eins, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ jeweils zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige staatliche Interessen der Weitergabe entgegenstehen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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