Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 21.03.2025

Gesetze 11-11 von 11

18 Paragrafen zu Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG (K-GFG) aktualisiert


§ 30 K-GFG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf ein anderes Landesgesetz verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils in Geltung stehende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der... mehr lesen...


§ 26 K-GFG Verstöße gegen das

(1)Absatz einsEin Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens kann einen behaupteten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen gegenüber der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige ist zu begründen.(2)Absatz 2Die Landes-Zielsteuerungskommission hat... mehr lesen...


§ 21 K-GFG Finanzzielsteuerung

(1)Absatz einsDie Finanzzielsteuerung ist ein integraler Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 5. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:Die Finanzzielsteu... mehr lesen...


§ 20 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“

(1)Absatz einsIm Rahmen des fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Ziel-steuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind in diesem Übereinkommen Fes... mehr lesen...


§ 19 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“

Im Rahmen des fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des Steuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezog... mehr lesen...


§ 18 K-GFG Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Ver... mehr lesen...


§ 17 K-GFG Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

(1)Absatz einsDas Land und die Träger der sozialen Krankenversicherung (Österreichische Gesundheitskasse, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) haben aufbauend auf den Festlegungen des Zielsteuerungsvertrages au... mehr lesen...


§ 16 K-GFG Gesundheitspolitische Grundsätze

(1)Absatz einsIm Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:1.Ziffer einsGesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,Gesundheitsziele Ö... mehr lesen...


§ 15 K-GFG Entschädigung in Härtefällen

(1)Absatz einsEntschädigungen in Härtefällen können nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 Abs. 1 Z 4 unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 auf Grund einer Entscheidung des Härtefall-Gremiums geleistet werden. Aus diesen Mitteln werden auch im Rahmen der Entscheidungsfindung entstehende... mehr lesen...


§ 13 K-GFG Geschäftsführer; Geschäftsstelle

(1)Absatz einsDie Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat zwei Geschäftsführer des Fonds zu bestellen (§ 9 Abs. 2 Z 4). Für die Bestellung eines der Geschäftsführer des Fonds kommt dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Gesundheitsplattform ein Vorschlagsrecht zu. Die Geschäftsführer haben für d... mehr lesen...


§ 12 K-GFG Zielsteuerungskommission

(1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 17) zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der Träger der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen. Dieses Übereinkommen bildet... mehr lesen...


§ 10 K-GFG Landes-Zielsteuerungskommission

(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Mitgliedern (Abs. 2), die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Mitgliedern (Abs. 3) sowie ein vom Bund entsandter Vertreter an. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.... mehr lesen...


§ 8 K-GFG Aufgaben der Gesundheitsplattform

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform ist zur Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:1.Ziffer einsin Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:a)Litera alandesspezifische Ausformung des im Land Kärnten geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinan... mehr lesen...


§ 6 K-GFG Zusammensetzung der Gesundheitsplattform

(1)Absatz einsDer Gesundheitsplattform gehören die folgenden Personen als Mitglieder mit Stimmrecht an:1.Ziffer einsdie Vertreter des Landes gemäß Abs. 3,die Vertreter des Landes gemäß Absatz 3,,2.Ziffer 2die Vertreter der Träger der Sozialversicherung gemäß Abs. 4,die Vertreter der Träger der So... mehr lesen...


§ 5 K-GFG Organe des Fonds

(1)Absatz einsOrgane des Fonds sind1.Ziffer einsdie Gesundheitsplattform,2.Ziffer 2die Vorsitzende der Gesundheitsplattform,3.Ziffer 3die Landes-Zielsteuerungskommission,4.Ziffer 4die Geschäftsführer und5.Ziffer 5das Härtefall-Gremium.(1a)Absatz eins aZur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheit... mehr lesen...


§ 1 K-GFG Kärntner Gesundheitsfonds

(1)Absatz einsMit diesem Gesetz wird ein öffentlich-rechtlicher Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Gesundheitsfonds“– im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.(2)Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.(3)Absatz 3Der Fonds ist auf Grund d... mehr lesen...


Anl. 1 K-GFG

(LGBl Nr 81/2023)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 81 aus 2023,)Inkrafttretensbestimmung§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 9 und Paragraph 11, Absatz 8, K-GFG in der Fassung des Art. römisch eins treten mit ... mehr lesen...


§ 15a K-GFG

(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig re... mehr lesen...


Aktualisiert am 21.03.25
Gesetze 11-11 von 11