§ 15a K-GFG

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird.
  2. (2)Absatz 2Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulante Behandlungsplätze), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisenzentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. 1a.Ziffer eins adie Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    3. 2.Ziffer 2die Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:die Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
      1. a)Litera aKapazitäten,
      2. b)Litera bZahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer,
      3. c)Litera cbei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 und 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG),bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5 und 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG),
      4. d)Litera dKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Z 1a sowieKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer eins a, sowie
      5. e)Litera eallenfalls der Versorgungstypen;
    4. 2a.Ziffer 2 aDie Zahl und die örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z.B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. 3.Ziffer 3die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz – PrimVG ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz – PrimVG ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
    6. 4.Ziffer 4die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    7. 5.Ziffer 5die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.
    8. 6.Ziffer 6Planungsaussagen sind im Sinne einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien durch Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Geräten intra- und extramural zu gestalten.

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellenDabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die §§ 8 Abs. 1, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte9 Abs. 2 und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt3 und regelmäßig revidiert wird.

(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

1.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);

2.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf der Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);

3.

die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/ oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend dem Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie § 18 Abs. 7 Z 2 G-ZG und die Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art. 31 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;

4.

die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

5.

die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.

Dabei ist auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 bis 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob Primärversorgungseinheiten in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden sollen, nach Maßgabe der im Art. 613 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannten Kriterien festzulegenKärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(4) Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondereDabei ist auf die StärkungBestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz 2 und 3 und 13 Absatz 2 und 3 der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.

(5) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechendKärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmennehmen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

  1. (3)Absatz 3Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorungseinheit in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden soll, festzulegen. Dies nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 PrimVG genannten Anforderungen an multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten sowie unter Berücksichtigung des § 6 PrimVG hinsichtlich eines Versorgungskonzeptes zur Sicherstellung der Anforderungen.Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorungseinheit in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden soll, festzulegen. Dies nach Maßgabe der in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, PrimVG genannten Anforderungen an multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 6, PrimVG hinsichtlich eines Versorgungskonzeptes zur Sicherstellung der Anforderungen.
  2. (4)Absatz 4Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.Zur Umsetzung des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.
  3. (5)Absatz 5Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
  4. (6)Absatz 6Die Landes-Zielsteuerungskommission hat der Ärztekammer für Kärnten und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
  5. (7)Absatz 7Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert wird.
  2. (2)Absatz 2Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulante Behandlungsplätze), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisenzentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. 1a.Ziffer eins adie Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    3. 2.Ziffer 2die Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:die Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
      1. a)Litera aKapazitäten,
      2. b)Litera bZahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer,
      3. c)Litera cbei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß § 6 Abs. 7 Z 5 und 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG),bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5 und 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG),
      4. d)Litera dKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Z 1a sowieKonkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer eins a, sowie
      5. e)Litera eallenfalls der Versorgungstypen;
    4. 2a.Ziffer 2 aDie Zahl und die örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (z.B. Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur aufgrund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. 3.Ziffer 3die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz – PrimVG ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz – PrimVG ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
    6. 4.Ziffer 4die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    7. 5.Ziffer 5die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.
    8. 6.Ziffer 6Planungsaussagen sind im Sinne einer gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstigen Leistungserbringung bei gleichzeitiger Nutzung von Synergien durch Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung von Geräten intra- und extramural zu gestalten.

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sicherzustellenDabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die §§ 8 Abs. 1, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit (RSG) entsprechend dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bezüglich der Inhalte, Planungshorizonte9 Abs. 2 und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterentwickelt3 und regelmäßig revidiert wird.

(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

1.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);

2.

die Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf der Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);

3.

die Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/ oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend dem Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie § 18 Abs. 7 Z 2 G-ZG und die Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, im Hinblick auf das im Art. 31 letzter Satz der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannte Planungsziel in Kärnten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;

4.

die Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 G-ZG inklusive der Definition von Versorgungsgebieten je Standort;

5.

die transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten.

Dabei ist auf die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 bis 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie die §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 2 und 3 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(3) Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob Primärversorgungseinheiten in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden sollen, nach Maßgabe der im Art. 613 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens genannten Kriterien festzulegenKärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu nehmen.

(4) Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondereDabei ist auf die StärkungBestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG sowie die Paragraphen 8, Absatz eins,, 9 Absatz 2 und 3 und 13 Absatz 2 und 3 der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.

(5) Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechendKärntner Krankenanstaltenordnung 1999 Bedacht zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmennehmen.

(6) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Kärnten insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

(7) Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

  1. (3)Absatz 3Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorungseinheit in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden soll, festzulegen. Dies nach Maßgabe der in § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 PrimVG genannten Anforderungen an multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten sowie unter Berücksichtigung des § 6 PrimVG hinsichtlich eines Versorgungskonzeptes zur Sicherstellung der Anforderungen.Im RSG sind durch Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission die konkreten regionalen Planungs- und Qualitätskriterien der Primärversorgungseinheiten, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Versorgungsgebiet, Größe, Schwerpunkte der Leistungsangebote und der zeitliche Umsetzungshorizont, allenfalls unter Festlegung, ob die Primärversorungseinheit in Form eines Netzwerkes oder Zentrums betrieben werden soll, festzulegen. Dies nach Maßgabe der in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4, PrimVG genannten Anforderungen an multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 6, PrimVG hinsichtlich eines Versorgungskonzeptes zur Sicherstellung der Anforderungen.
  2. (4)Absatz 4Zur Umsetzung des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.Zur Umsetzung des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens hat die Kapazitätsplanung des RSG für den gesamten ambulanten Bereich insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch den Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzuzielen.
  3. (5)Absatz 5Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.Der RSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
  4. (6)Absatz 6Die Landes-Zielsteuerungskommission hat der Ärztekammer für Kärnten und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dazu sind die für die Befassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
  5. (7)Absatz 7Der jeweils aktuelle RSG ist im Internet auf der Homepage des Kärntner Gesundheitsfonds sowie vom Landeshauptmann im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

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