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(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
1. |
| |||||||||
2. | Prinzipien | |||||||||
3. |
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der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.
(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
1. |
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2. | Prinzipien | |||||||||
3. |
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der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.