§ 16 K-GFG Gesundheitspolitische Grundsätze

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:

1.

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,

2.

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und

3.

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6

der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Artikel 4,,
    2. 2.Ziffer 2Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 undPrinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 5, und
    3. 3.Ziffer 3Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 6,

    derder Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

  2. (2)Absatz 2Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:

1.

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,

2.

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und

3.

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6

der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.

  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
    1. 1.Ziffer einsGesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Artikel 4,,
    2. 2.Ziffer 2Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 undPrinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 5, und
    3. 3.Ziffer 3Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6 Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Artikel 6,

    derder Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

  2. (2)Absatz 2Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.

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