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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in Absder Fassung des Art. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, amI treten mit 1. Jänner 20172023 in Kraft.(2) Abweichend von Abs. 1 tretenI Z 3 (§ 1 Abs. 3c und 3d), Z 6 (§ 4 Abs. 6) und Z 7 (§ 6 Abs. 2 Z 4) sowie von Art. I Z 17 § 15a Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz und von Z 27 § 30 Abs. 2 lit. e an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Dieses Gesetz tritt amrömisch eins treten mit 1. Jänner 20202023 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 2 und Z 3 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit§ 7 Abs. 9 und § 11 Abs. 8 K-GFG in Absder Fassung des Art. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, amI treten mit 1. Jänner 20172023 in Kraft.(2) Abweichend von Abs. 1 tretenI Z 3 (§ 1 Abs. 3c und 3d), Z 6 (§ 4 Abs. 6) und Z 7 (§ 6 Abs. 2 Z 4) sowie von Art. I Z 17 § 15a Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz und von Z 27 § 30 Abs. 2 lit. e an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Dieses Gesetz tritt amrömisch eins treten mit 1. Jänner 20202023 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 2 und Z 3 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.