(1)Absatz eins§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2002 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2002, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuw... mehr lesen...
Paragraph eins, Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.Dieses Gesetz ist, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatr... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024,). 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folg... mehr lesen...
Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen und Berufsfamilien zusammengefasst ... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:1.Ziffer einsBedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (§ 2) nach Anwendung findet;Bedienstete oder Bediensteter: Personen, auf die dieses Gesetz seinem Anwendungsbereich (Paragraph 2,) nach Anwendung findet;2.Ziffe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2024 § 0 gültig von 21.12.2024 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Jahr 2024 sind die Bezüge der im § 4 Abs 1 Z 1 bis 8 sowie Z 17 und 18 bezeichneten Organe abweichend von dem im § 4 Abs 6 genannten Anpassungsfaktor um den Faktor 1,0485 zu erhöhen.Für das Jahr 2024 sind die Bezüge der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sowie Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;2.Ziffer 2die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Unterstützung bestehta)Litera ain monatlichen Leistungen,b)Litera bin vierteljährlichen Leistungenals Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989, in der Fassung de... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:1.Ziffer einsArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl Nr 450/1994; BGBl I Nr 56/2024;ArbeitnehmerIn... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines b... mehr lesen...
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:1.Ziffer eins§ 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;Paragraph 9, Absatz eins, mit 1. Jänner 2015;2.Ziffer 2§ 9 Abs 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt je Einwohner der Gemeinde:Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vertraglich verpflichtete Rettungsorgani... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.(2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht:1.Ziffer einsaus dem Gehalt und2.Ziffer 2aus allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstz... mehr lesen...