§ 18 K-GFG Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Für denIm Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag solche regionalenZielsteuerungsüberein-kommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen, die sicherstellen, dasssodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele bezogen auf das Land Kärnten erreicht werden können.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Für denIm Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag solche regionalenZielsteuerungsüberein-kommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen, die sicherstellen, dasssodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele bezogen auf das Land Kärnten erreicht werden können.

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