§ 18 K-GFG Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigenfünfjährigen Landes-Zielsteuerungsüberein-kommenZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegengemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientiertenwirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023

Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im vierjährigenfünfjährigen Landes-Zielsteuerungsüberein-kommenZielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegengemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientiertenwirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

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