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(1) Für den Steuerungsbereich „Finanzziele“Die Finanzzielsteuerung ist ein Finanzrahmenvertrag als integraler Bestandteil des Landesder Zielsteuerung-Zielsteuerungsvertrages zu vereinbarenGesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 65. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. | die Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen | |||||||||
6. |
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(2) Der FinanzrahmenvertragDie Finanzzielsteuerung auf Landesebene hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhaltfolgende Inhalte zu umfassen:
1. | Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes: | |||||||||
a) |
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b) | die | |||||||||
2. | Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Träger der Sozialversicherung im Land: | |||||||||
a) | den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode | |||||||||
b) | die | |||||||||
3. |
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4. | die auf das Bundesland Kärnten entfallenden Investitionen sind getrennt nach Land und Träger der Sozialversicherung | |||||||||
5. | die Darstellung der Ausgaben der Sektoren des Landes und der Sozialversicherung erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen | |||||||||
(1) Für den Steuerungsbereich „Finanzziele“Die Finanzzielsteuerung ist ein Finanzrahmenvertrag als integraler Bestandteil des Landesder Zielsteuerung-Zielsteuerungsvertrages zu vereinbarenGesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 65. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. | die Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen | |||||||||
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(2) Der FinanzrahmenvertragDie Finanzzielsteuerung auf Landesebene hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhaltfolgende Inhalte zu umfassen:
1. | Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes: | |||||||||
a) |
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b) | die | |||||||||
2. | Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Träger der Sozialversicherung im Land: | |||||||||
a) | den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode | |||||||||
b) | die | |||||||||
3. |
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4. | die auf das Bundesland Kärnten entfallenden Investitionen sind getrennt nach Land und Träger der Sozialversicherung | |||||||||
5. | die Darstellung der Ausgaben der Sektoren des Landes und der Sozialversicherung erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen | |||||||||