§ 21 K-GFG Finanzzielsteuerung

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Für den Steuerungsbereich „Finanzziele“Die Finanzzielsteuerung ist ein Finanzrahmenvertrag als integraler Bestandteil des Landesder Zielsteuerung-Zielsteuerungsvertrages zu vereinbarenGesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 65. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Diedie Finanzzielsteuerung bezieht sich auf Landesebene hat die MittelverwendungAusgabenobergrenzen festzulegen und umfasst die von den Vertragsparteien im BereichRahmen der öffentlichen Gesundheitsausgaben. Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifendZielsteuerung-Gesundheit zu vereinbarender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad umfasst eine Prognose derverantwortenden Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die vereinbarten nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege)einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Land, Kärntner Gesundheitsfonds und die sich daraus ergebenden Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte). Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den BereichTräger der Sozialversicherung und für den Bereich des Landes darzustellen und zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen.hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen;

2.

Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades im Land Kärnten ist zwingend durch partnerschaftlichGrundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Ein Maßnahmenpaket ist auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen darzustellen; es muss in Summe geeignet seinnominelle Ausgabenobergrenzen, die vereinbarten Ausgabenobergrenzenfür den Bereich des Landes und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen. Land und Sozialversicherung teilen eine gemeinsame Finanzverantwortung hinsichtlich der Mittelverwendung imden Bereich der öffentlichen Gesundheitsausgaben.Sozialversicherung getrennt darzustellen und zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen auf Landesebene zusammenzuführen sind;

3.

Diedie Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich des Landes und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen; und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.;

4.

Derder Finanzzielsteuerung sind in der Periode bis 20162021 die in Art. 2617 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit definierten Ausgangswerte und die auf das Land Kärnten entfallenden Ausgabenobergrenzen einschließlich der jeweiligen Summe der jeweiligen Ausgabendämpfung zu Grunde zu legen.;

5.

die Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.;

6.

Beibei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung hatist jedenfalls sicherzustellen, dass die sozialeTräger der sozialen Krankenversicherung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustrebenanstreben können.

(2) Der FinanzrahmenvertragDie Finanzzielsteuerung auf Landesebene hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhaltfolgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:

a)

derden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode; und

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Interventionjährlichen Ausgabenobergrenzen;

c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte.

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Träger der Sozialversicherung im Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode; und

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Interventionjährlichen Ausgabenobergrenzen;

c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und die daraus abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte aller neun Bundesländer.

3.

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und 2der für das Land. Kärnten und die Träger der Sozialversicherung im Bundesland Kärnten zu vereinbarende Ausgabendämpfungspfad ist zusammengeführt für das Bundesland Kärnten darzustellen;

4.

die auf das Bundesland Kärnten entfallenden Investitionen sind getrennt nach Land und Träger der Sozialversicherung; darzustellen.

5.

die Darstellung der Ausgaben der Sektoren des Landes und der Sozialversicherung erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen derdes Landesgesundheitsfonds und des Landes/der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte, aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter, einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben;.

6. die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
a) Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“;
b) deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich;
7. verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Für den Steuerungsbereich „Finanzziele“Die Finanzzielsteuerung ist ein Finanzrahmenvertrag als integraler Bestandteil des Landesder Zielsteuerung-Zielsteuerungsvertrages zu vereinbarenGesundheit. Die Vertragspartner haben nach Maßgabe des 65. Abschnittes der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit vorzugehen und insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Diedie Finanzzielsteuerung bezieht sich auf Landesebene hat die MittelverwendungAusgabenobergrenzen festzulegen und umfasst die von den Vertragsparteien im BereichRahmen der öffentlichen Gesundheitsausgaben. Grundlage der Finanzzielsteuerung ist ein sektorenübergreifendZielsteuerung-Gesundheit zu vereinbarender Ausgabendämpfungspfad. Dieser Ausgabendämpfungspfad umfasst eine Prognose derverantwortenden Gesundheitsausgaben ohne Intervention, die vereinbarten nominellen Ausgabenobergrenzen für öffentliche Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege)einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Land, Kärntner Gesundheitsfonds und die sich daraus ergebenden Dämpfungseffekte beim Ausgabenzuwachs (Ausgabendämpfungseffekte). Diese Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind für den BereichTräger der Sozialversicherung und für den Bereich des Landes darzustellen und zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekten zusammenzuführen.hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen;

2.

Die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades im Land Kärnten ist zwingend durch partnerschaftlichGrundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Ein Maßnahmenpaket ist auf Grundlage finanziell bewerteter und nachvollziehbarer Annahmen darzustellen; es muss in Summe geeignet seinnominelle Ausgabenobergrenzen, die vereinbarten Ausgabenobergrenzenfür den Bereich des Landes und die sich daraus ergebenden Ausgabendämpfungseffekte tatsächlich zu erreichen. Die endgültige Zielerreichung orientiert sich abschließend an der Einhaltung der jeweils geltenden Ausgabenobergrenzen. Land und Sozialversicherung teilen eine gemeinsame Finanzverantwortung hinsichtlich der Mittelverwendung imden Bereich der öffentlichen Gesundheitsausgaben.Sozialversicherung getrennt darzustellen und zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen auf Landesebene zusammenzuführen sind;

3.

Diedie Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich des Landes und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen; und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.;

4.

Derder Finanzzielsteuerung sind in der Periode bis 20162021 die in Art. 2617 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit definierten Ausgangswerte und die auf das Land Kärnten entfallenden Ausgabenobergrenzen einschließlich der jeweiligen Summe der jeweiligen Ausgabendämpfung zu Grunde zu legen.;

5.

die Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.;

6.

Beibei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung hatist jedenfalls sicherzustellen, dass die sozialeTräger der sozialen Krankenversicherung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustrebenanstreben können.

(2) Der FinanzrahmenvertragDie Finanzzielsteuerung auf Landesebene hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhaltfolgende Inhalte zu umfassen:

1.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des Landes:

a)

derden Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode; und

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Interventionjährlichen Ausgabenobergrenzen;

c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen und die daraus abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte.

2.

Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Träger der Sozialversicherung im Land:

a)

den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode; und

b)

die Ausgabenentwicklung in der Periode ohne Interventionjährlichen Ausgabenobergrenzen;

c) die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung und die daraus abzuleitenden jährlichen und über die Periode kumulierten Ausgabendämpfungseffekte aller neun Bundesländer.

3.

die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Z 1 und 2der für das Land. Kärnten und die Träger der Sozialversicherung im Bundesland Kärnten zu vereinbarende Ausgabendämpfungspfad ist zusammengeführt für das Bundesland Kärnten darzustellen;

4.

die auf das Bundesland Kärnten entfallenden Investitionen sind getrennt nach Land und Träger der Sozialversicherung; darzustellen.

5.

die Darstellung der Ausgaben der Sektoren des Landes und der Sozialversicherung erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen derdes Landesgesundheitsfonds und des Landes/der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte, aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter, einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben;.

6. die in den Landes-Zielsteuerungsverträgen vereinbarten Maßnahmen sind in finanzieller Hinsicht wie folgt darzustellen:
a) Gesamtbewertung der dargestellten Maßnahmen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“;
b) deren Auswirkung auf den intra- und extramuralen Bereich;
7. verbindliche Regelungen für sektorenübergreifende Finanzierungen und Verrechnungen von durch die Zielsteuerung-Gesundheit veranlassten Leistungsverschiebungen bzw. von neu etablierten Versorgungsformen.

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