§ 19 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Im Rahmen des vierjährigenfünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des ZielsteuerungsvertragesSteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

1.

Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisations-formen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im KAKuG und im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vorgesehenen Möglichkeiten;

2.

gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit [RSG] (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitals-ambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

3.

Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

4.

Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen).

  1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten;
  2. 2.Ziffer 2die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen) sowie die Umsetzung;
  4. 4.Ziffer 4die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Artikel 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023

Im Rahmen des vierjährigenfünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens sind die Inhalte des ZielsteuerungsvertragesSteuerungsvertrages auf Bundesebene ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

1.

Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisations-formen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im KAKuG und im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vorgesehenen Möglichkeiten;

2.

gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit [RSG] (niedergelassene Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitals-ambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

3.

Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

4.

Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen).

  1. 1.Ziffer einsdie Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten;
  2. 2.Ziffer 2die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;die gemeinsame und gesamthafte Planung der ambulanten Versorgung im RSG (niedergelassene Ärzte, selbständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bis Ende 2025 unter der Voraussetzung, dass die gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über den RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen) sowie die Umsetzung;
  4. 4.Ziffer 4die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.die Etablierung von Terminservicestellen gemäß Artikel 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.

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