§ 19 K-GFG Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“

Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

DerIm Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag hatZielsteuerungsübereinkommens sind die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag für den Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ periodenbezogenInhalte des Zielsteuerungsvertrages auf der Basis desBundesebene ausgehend vom regionalen BedarfsBedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

1.

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen-Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. Tagesklinikendie Überwindung von kleinteiligen Organisations-formen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von Krankenanstaltennetzwerkendie Nutzung der im KAKuG und Krankenanstalten mit mehreren Standorten (einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche)im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vorgesehenen Möglichkeiten;

2.

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringunggemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit [RSG] (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelleniedergelassene Fachärzte, wie z. B. selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten und Spitals-ambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen)Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

3.

ErrichtungErgänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten ErstversorgungseinheitenPrimärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

4. Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärzten;
5. Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;

64.

FestlegenFestlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheitden RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen);.

7. Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen;
8. Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und „Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

DerIm Rahmen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsvertrag hatZielsteuerungsübereinkommens sind die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag für den Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ periodenbezogenInhalte des Zielsteuerungsvertrages auf der Basis desBundesebene ausgehend vom regionalen BedarfsBedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:

1.

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen-Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. Tagesklinikendie Überwindung von kleinteiligen Organisations-formen durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von Krankenanstaltennetzwerkendie Nutzung der im KAKuG und Krankenanstalten mit mehreren Standorten (einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche)im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vorgesehenen Möglichkeiten;

2.

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringunggemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Regionalen Strukturplan Gesundheit [RSG] (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelleniedergelassene Fachärzte, wie z. B. selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten und Spitals-ambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge (vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen)Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

3.

ErrichtungErgänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten ErstversorgungseinheitenPrimärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen;

4. Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärzten;
5. Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich;

64.

FestlegenFestlegung der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheitden RSG (einschließlich der Rücknahmemöglichkeit von aufrechten Bewilligungen bei Rückbau von parallelen Strukturen);.

7. Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen;
8. Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und „Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich (Regionaler Strukturplan Gesundheit).

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