Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 14.09.2021

Gesetze 1-1 von 1

25 Paragrafen zu Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) aktualisiert


§ 86 KartG 2005

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 83 KartG 2005

(1) Mit Beziehung auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV und der aufgrund der Artikel 42 und 43 AEUV erlassenen Wettbewerbsregeln im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wett... mehr lesen...


§ 61 KartG 2005

Der Senatsvorsitzende erstattet selbst Bericht, sofern er nicht in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmt. mehr lesen...


§ 60 KartG 2005

(1) Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgru... mehr lesen...


§ 52 KartG 2005

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.(3) D... mehr lesen...


§ 50 KartG 2005

In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:1.für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§ 11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;2.für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs. 1)... mehr lesen...


§ 49 KartG 2005

(1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.(2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassu... mehr lesen...


§ 39 KartG 2005

(1) Mehrere Verfahren dürfen nicht verbunden werden, wenn dadurch eine Partei Zugang zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bekäme, auf deren Offenlegung sie sonst keinen Anspruch hätte, es sei denn, dass die Person, die an der Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse hat, der Verbindung zusti... mehr lesen...


§ 37a KartG 2005

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften... mehr lesen...


§ 37 KartG 2005

(1) Das Kartellgericht hat sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung, die Feststellung einer Zuwiderhandlung oder einer marktbeherrschenden Stellung, die Verhängung einer Geldbuße, Anträge auf Erlassung einstweilig... mehr lesen...


§ 36 KartG 2005

(1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.(1a) Ein Antrag auf Verhängung von Geldbußen hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, das die Bezeichnung der belangten Unternehmer oder Unternehmervereinigungen sowie Angaben über die näheren Umstände des Verstoßes enthält. Ferner ... mehr lesen...


§ 35 KartG 2005

(1) Das Kartellgericht hat gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festz... mehr lesen...


§ 34 KartG 2005

(1) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel.(2) Zum Antrag auf Bewilligung der Exekution auf Grund von Beschlüssen, mit denen die Zuwiderhandlung ge... mehr lesen...


§ 33 KartG 2005

(1) Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde. Diese Frist wird unterbrochen, sobald mindestens einem an der Rechtsverletzung beteiligten Unternehmer oder einer beteiligten Unternehmervereinigung eine auf Ermittlun... mehr lesen...


§ 31 KartG 2005

(1) Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Abs. 1 Z 1 gegen eine Unternehmervereinigung, deren Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang steht, ist die Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder maßgeblich, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhand... mehr lesen...


§ 28 KartG 2005

(1) Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.(1a) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des Abs. 1 liegt ... mehr lesen...


§ 29 KartG 2005

(1) Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar1.bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässiga)dem Kartellverbot (§ 1), dem Missbrauc... mehr lesen...


§ 27 KartG 2005

(1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderha... mehr lesen...


§ 26 KartG 2005

Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf di... mehr lesen...


§ 12 KartG 2005

(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht1.den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;2.den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dassa.durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ ... mehr lesen...


§ 10 KartG 2005

(1) Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:1.genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die e... mehr lesen...


§ 9 KartG 2005

(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:1.weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,2.im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, d... mehr lesen...


§ 4 KartG 2005

(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager1.keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder2.eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Bez... mehr lesen...


§ 2 KartG 2005

(1) Vom Verbot nach § 1 sind Kartelle ausgenommen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unterneh... mehr lesen...


Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) Fundstelle

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)BGBl. I Nr. 51/2012 (NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)BGBl. I Nr. 13/2013 (NR: GP XXIV RV 1804 AB 2035 S. 184. BR: AB 8847 S. 816.)BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.09.21
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