§ 4 KartG 2005 Begriffsbestimmung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMarktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
    1. 1.Ziffer einskeinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
  2. (1a)Absatz eins aZwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt
    1. 1.Ziffer einseinen Anteil von mindestens 30% hat oder
    2. 2.Ziffer 2einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
    3. 3.Ziffer 3einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
  4. (2a)Absatz 2 aWenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
    1. 1.Ziffer einseinen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
    2. 2.Ziffer 2einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
    dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.

    (Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)Anmerkung, Abs, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)

  5. (3)Absatz 3Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsMarktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager
    1. 1.Ziffer einskeinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
  2. (1a)Absatz eins aZwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.Zwei oder mehr Unternehmer sind marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt
    1. 1.Ziffer einseinen Anteil von mindestens 30% hat oder
    2. 2.Ziffer 2einen Anteil von mehr als 5% hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder
    3. 3.Ziffer 3einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen.einen Anteil von mehr als 5% hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80% haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
  4. (2a)Absatz 2 aWenn eine Gesamtheit von Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager am relevanten Markt zusammen
    1. 1.Ziffer einseinen Anteil von mindestens 50 % hat und aus drei oder weniger Unternehmern besteht oder
    2. 2.Ziffer 2einen Anteil von mindestens zwei Dritteln hat und aus fünf oder weniger Unternehmern besteht,
    dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1a nicht bestehen.dann trifft die beteiligten Unternehmer die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins a, nicht bestehen.

    (Anm.: Abs, 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 176/2021)Anmerkung, Abs, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,)

  5. (3)Absatz 3Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.