§ 12 KartG 2005 Prüfung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
    1. 1.Ziffer einsden Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird;
      1. a.Litera adurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oderdurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird oder
      2. b.Litera bwirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
      oder, wenn dies nicht der Fall ist,den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. 3.Ziffer 3auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
  2. (2)Absatz 2Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
    1. 1.Ziffer einszu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschungdes Zusammenschlusses überwiegen, oder
    2. 2.Ziffer 2der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist., oder
    3. 3.Ziffer 3 die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsWenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
    1. 1.Ziffer einsden Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird;
      1. a.Litera adurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oderdurch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird oder
      2. b.Litera bwirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
      oder, wenn dies nicht der Fall ist,den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. 3.Ziffer 3auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
  2. (2)Absatz 2Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wennTrotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz eins, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
    1. 1.Ziffer einszu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschungdes Zusammenschlusses überwiegen, oder
    2. 2.Ziffer 2der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist., oder
    3. 3.Ziffer 3 die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.