§ 9 KartG 2005 Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. 1.Ziffer einsweltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und
    3. 3.Ziffer 3mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. 1.Ziffer einsnur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. 2.Ziffer 2die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. (4)Absatz 4Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wennZusammenschlüsse, auf die Absatz eins, nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
    2. 2.Ziffer 2die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
    3. 3.Ziffer 3der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
    4. 4.Ziffer 4das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.11.2017 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsZusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. 1.Ziffer einsweltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und
    3. 3.Ziffer 3mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:Ausgenommen von Absatz eins, sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
    1. 1.Ziffer einsnur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
    2. 2.Ziffer 2die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
  3. (3)Absatz 3Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 und des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse (§ 8) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.Bei der Anwendung der Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Absatz 2, Ziffer 2, auf Medienzusammenschlüsse (Paragraph 8,) sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. (4)Absatz 4Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wennZusammenschlüsse, auf die Absatz eins, nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss Umsatzerlöse von weltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro erzielten,
    2. 2.Ziffer 2die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland Umsatzerlöse von insgesamt mehr als 15 Millionen Euro erzielten,
    3. 3.Ziffer 3der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 200 Millionen Euro beträgt und
    4. 4.Ziffer 4das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.