§ 61 KartG 2005 Berichterstatter

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999

Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kannerstattet selbst Bericht, sofern er nicht selbst Bericht erstattet,in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmenbestimmt.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.09.2021

Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kannerstattet selbst Bericht, sofern er nicht selbst Bericht erstattet,in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmenbestimmt.