§ 52 KartG 2005 Zahlungspflichtige Personen

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
  2. (1)Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder; für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 3, der Antragsteller.
  3. (2)Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
  4. (23)Absatz 23Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 09.09.2021
  1. (1)Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder.
  2. (1)Absatz einsZahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer eins, ist der Anmelder; für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 3, der Antragsteller.
  3. (2)Absatz 2Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
  4. (23)Absatz 23Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach Paragraph 50, Ziffer 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
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